in der Fassung vom 28.5.2014

Freie Wähler-Überparteiliche Wählergruppe (ÜP) Kempten
 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Freie Wähler - überparteiliche Wählergruppe (ÜP) Kempten«, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz »e.V.«.
  2. Nachfolgend wird die Kurzbezeichnung »Freie Wähler-ÜP« verwendet.
  3. Sitz des Vereins ist 87439 Kempten (Allgäu).

§ 2 Zweck

  1. Freie Wähler-ÜP ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Kempten, die sich dem Wohle der Stadt und ihrer Bürger verpflichtet fühlen.
  2. Zweck und Aufgabe des Vereins besteht darin, den Bürgern der Stadt Kempten eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
  3. Bei allen kommunalen Wahlen sind geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die die Gewähr bieten, dass sie über Parteiinteressen stehend, auch seitens der Freien Wähler-ÜP nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger entscheiden.
  4. Die Freien Wähler-ÜP verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede in der Stadt Kempten wahlberechtigte Person werden, die keiner politischen Partei mit Ausnahme der Bundesvereinigung der FW bzw. deren Untergruppierungen angehört.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen des Vereins schadet. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs vor dem Vorstand zu geben.

§ 4 Beitrag

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird bei der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist spätestens am 01.06. eines jeden Jahres zu bezahlen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe der Freien Wähler-UP sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) einem/einer Stellvertreter*in
    c) dem/der Schatzmeister*in
    d) dem/der Schriftführer*in und
    e) bis zu vier Beisitzern*innen
  2. Der/die Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler-ÜP soll dem Vorstand angehören.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand hat die Geschäfte (auch über eine Wahlperiode hinaus) zu führen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per EMail unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere beschließt sie:
    a) Wahl des Vorstands
    b) Wahl von Kassenprüfern
    c) Entgegennahme der Jahresberichte
    d) Entlastung des Vorstands
  4. Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag sind Wahlen geheim durchzuführen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er hat das Recht, 6 Monate vor und 6 Monate nach einer Kommunalwahl eine Mitgliederversammlung wegen vorzeitiger Neuwahlen einzuberufen.
  6. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens 114 aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen mu?ssen mit einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn
    a) 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
    b) 3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 10 lnkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung der anwesenden Gründungsmitglieder in Kraft.

Kempten, 18. Juli 1989

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Die Urfassung dieser Satzung wurde am 15.9.1989 beim Registergericht Kempten eingereicht.
§ 6 Abs. 1) e und § 7 Abs. 2) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.5.2014.

Beim Registergericht Kempten eingereicht am